Statuten Verkehrsverein Riehen
Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen ‚Verkehrsverein Riehen’ besteht ein politisch unabhängiger und nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
2 Sitz des Vereins ist Riehen.
Art. 2 Zweck und Ziel
1 Der Verkehrsverein Riehen setzt sich zum Ziel, als ‚Gastgeber Riehens’
a. die Verbundenheit der ansässigen Bevölkerung mit der Gemeinde Riehen zu fördern;
b. Zuziehende in Riehen willkommen zu heissen;
c. Informationen über die Gemeinde Riehen, insbesondere im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich sowie über Aktivitäten des Vereins zu verbreiten;
d. bei der Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes von Riehens sowie bei der Schaffung und dem Erhalt wertvoller Besonderheiten mitzuwirken;
e. Gäste in Riehen als Anlaufstelle zu dienen und sie über bestehende Angebote (Kultur, Gesellschaft, Restaurants, Übernachtungsmöglichkeiten etc.) zu informieren;
f. den Tagestourismus im Rahmen des Marketingkonzepts der Gemeinde zu fördern;
g. mit den Verkehrsvereinen in der Region und den Partnergemeinden von Riehen zusammen zu arbeiten und gemeinsame Projekte zu realisieren.
2 Der Verkehrsverein Riehen kann zu diesem Zweck mit Behörden, Korporationen, Betrieben und Privaten zusammen arbeiten.
Art. 3 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 4 Mitgliedschaft
1 Mitglieder des Verkehrsvereins Riehen können natürliche und juristische Personen sein.
2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
3 Abgewiesenen Bewerbenden steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs muss spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten bzw. die Präsidentin eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der der abgegebenen Stimmen endgültig.
4 Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Austritt mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall auf Ende des Vereinsjahres.
b. Durch Ausschluss durch den Vorstand, insbesondere wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten, wegen Nichtbezahlens von Beiträgen oder wegen Verhaltens, das den Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schaden.
5 Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu rekurrieren. Diese entscheidet nach Anhörung des Mitglieds mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen endgültig.
6 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder sind zur Erfüllung aller finanziellen Leistungen gegenüber dem Verein verpflichtet, die bis zum Austritts- bzw. Ausschlussdatum anfallen.
Art. 5 Finanzierung
1 Der Verein finanziert sich durch
a. Mitgliederbeiträge
b. Subventionen
c. Spendend. Zuwendungen und sonstige Erträge
2 Der Vorstand kann die Errichtung von Sonderfonds beschliessen, deren Mittel einem besonderen Zweck dienen. Diese Sonderfonds sind als Fremdkapital auszuweisen.
3 Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Das Festlegen von Beiträgen im Betrag von mehr als CHF 100.-- pro Mitglied und Jahr bedarf einer Statutenänderung.
Art. 6 Haftung
1 Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit jedes einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen. Die dispositive Bestimmung von Art. 71 Abs. 2 ZGB wird wegbedungen.
2 Einzelne Mitglieder haben keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Organe
1 Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Kontrollstelle
Art. 8 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin geführt, bei dessen bzw. deren Abwesenheit durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin oder durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Tagespräsidenten bzw. eine Tagespräsidentin.
3 Der Präsident bzw. die Präsidentin bestimmt die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen sowie den Protokollführer bzw. die Protokollführerin.
4 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
5 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
6 Für Beschlüsse gilt das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei dessen bzw. deren Abwesenheit die Vertretung.
7 Ein Mitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen, wenn für die Vertretung eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Kein Mitglied darf mehr als eine Vertretung ausüben.
Art. 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres zur Erledigung der ihr obliegenden Traktanden einberufen.
2 Die Einladung und die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.
3 Anträge von Mitgliedern sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin einzureichen.
4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;
c. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der verantwortlichen Organe;
d. Beschlussfassung über das Budget und die Mitgliederbeiträge;
e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten bzw. der Präsidentin und Wahl der Kontrollstelle;
f. Beschlussfassung über Statutenänderungen;
g. Beschlussfassung über allfällige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art. 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
1 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern statt.
2 Die Einladungen und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zuzustellen.
3 Anträge von Mitgliedern zu den traktandierten Geschäften sind mindestens eine Woche vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidenten bzw. der Präsidentin einzureichen.
4 An einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können nur über traktandierte Geschäfte verbindliche Beschlüsse gefasst werden.
Art. 11 Vorstand
1 Der Vorstand führt die Geschäfte oder delegiert sie an Projektgruppen. Es steht ihm alle Befugnisse zu, die nicht durch zwingende Gesetzesbestimmungen oder die Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
a. die Oberleitung des Vereins und die Erteilung der nötigen Weisungen;
b. die Festlegung der Organisation mittels eines Organisationsreglements. Dieses ordnet die Führung der Geschäfte, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben, regelt die Zeichnungsberechtigung und die Berichterstattung. Der Vorstand orientiert die Mitglieder und Gläubiger auf Anfrage hin schriftlich über das Organisationsreglement;
c. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Budgetierung und der Finanzplanung;
d. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
e. die Erstellung des Geschäftsberichts sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
2 Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen wurde, steht sie allen Mitgliedern des Vorstandes gesamthaft zu.
3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Stichentscheid zu. Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
4 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Präsident bzw. die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
5 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
6 Der Vorstand vertritt den Verein. Er legt die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführung in einem Organisationsreglement fest.
7 Die Amtsdauer der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie der übrigen Vorstandsmitglieder betragen zwei Jahre. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
8 Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich. Tätigkeiten in Projektgruppen oder Geschäftsführungsaufgaben können entschädigt werden. Die Bestimmungen hierfür sind im Organisationsreglement festzuhalten.
Art. 12 Geschäftsführung
1 Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, welche nach Massgabe des Organisationsreglements die administrative und organisatorische Leitung des Vereins oder Teile davon zuständig und verantwortlich ist.
Art. 13 Arbeitsgruppen
1 Der Vorstand kann bei Bedarf und Rahmen des Budgets Tätigkeiten an Arbeitsgruppen delegieren. Die Vergabe von Aufträgen ist zwingend schriftlich in einem Pflichtenheft oder einer Leistungsvereinbarung zu regeln.
Art. 14 Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie erteilt Auskunft über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
2 Die Kontrollstelle wird auf ein Jahr gewählt. Legt sie ihr Amt während dieser Amtsdauer nieder, so sorgt der Vorstand für die Neubesetzung.
Art. 15 Statutenänderungen 1 Über Statutenänderungen kann nur beschlossen werden, wenn sie traktandiert worden sind. 2 Für Statutenänderungen ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 16 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einem qualifizierten Mehr von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorstand führt die Geschäfte nach einem Auflösungsbeschluss zu Ende.
2 Im Fall einer Auflösung des Vereins überträgt der Vorstand einen nach Erfüllung aller Verpflichtungen allfällig bestehenden Liquidationsüberschuss an eine oder mehrere steuerbefreite Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
Art. 17 Schlussbestimmungen
1 Die Statuten sind jedem Mitglied auszuhändigen.
2 Der Beitritt zum Verein schliesst die Anerkennung dieser Statuten ein.
3 Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 3. Februar 2005 in Riehen genehmigt und treten sofort in Kraft.
Riehen, 3. Februar 2005
Der Präsident/Die Präsidentin: Nicole Strahm-Lavanchy
Der Protokollführer/Die Protokollführerin: Cornelia Lyner